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RECHT AM EIGENEN BILD

Das Recht am eigenen Bild wird nicht nur im Online-Bereich häufig missachtet. Machen Sie mit uns Ihre Rechte geltend!

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Unsere Leistungen:

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✓ Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber rechtwidrigen Bildveröffentlichungen

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✓ Insbesondere: Geltendmachung von Schadenersatz in bestimmten Fällen

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✓ Aussergerichtliche Klärung Ihrer Anliegen

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✓ Im Streitfall: Vertretung vor deutschen Gerichten

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Urheberrecht schützt die geistigen Schöpfungen von KünstlerInnen, MusikerInnen, AutorInnen und anderen Kreativen. Das Urhebervertragsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen UrheberInnen und NutzerInnen ihrer Werke, insbesondere die Bedingungen, unter denen UrheberInnen ihre Rechte an Dritte übertragen oder Lizenzen vergeben. Es schützt die Interessen der UrheberInnen, indem es Vorgaben für faire Vergütung und klare Vertragsbedingungen schafft, und stellt sicher, dass UrheberInnen nicht unangemessen benachteiligt werden. (Auch) im Internet gilt es, das Urheberrecht/ähnliche Rechte Dritter zu beachten. Verstöße können zu Abmahnungen führen. Umgekehrt müssen Sie möglicherweise jemanden aufgrund von Urheberrechtsverstößen abmahnen.​​​​​​​

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Recht am eigenen Bild im Zivilrecht

Das Presserecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Medien, insbesondere in Bezug auf Pressefreiheit, Persönlichkeitsrechte und die Verantwortlichkeit für veröffentlichte Inhalte. Es basiert maßgeblich auf Art. 5 GG, der die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit garantiert, jedoch durch kollidierende Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begrenzt wird. Presseäußerungen (Online/Print), aber auch Äußerungen von Privatpersonen, die verantwortbar in die Öffentlichkeit gelangen, müssen rechtlich geprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn sie ehrverletzend wirken könnten (§§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB). Entscheidend ist die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten, wobei Gerichte wie das BVerfG bei der Beurteilung oft auf die konkrete Darstellung, den Wahrheitsgehalt und die journalistische Sorgfaltspflicht abstellen. Wir prüfen für Sie zunächst, ob eine Veröffentlichung rechtswidrig ist, etwa durch falsche Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik.

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Anwaltliche Hilfe bei Rechtsverstößen

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Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit, in Deutschland durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützt, sichert die freie Schöpfung, Verbreitung und Rezeption von Kunst. Sie umfasst vielfältige Ausdrucksformen, einschließlich provokanter oder kontroverser Werke, solange diese nicht gegen gesetzliche Grenzen wie die Menschenwürde oder strafrechtliche Normen verstoßen. Der Kunstbegriff wird von Gerichten weit ausgelegt, wobei die subjektive Intention des Künstlers und der gesellschaftliche Kontext eine zentrale Rolle spielen. Konflikte entstehen oft im zivilrechtlichen Bereich, etwa bei Kollisionen mit Persönlichkeitsrechten oder Urheberrechten, die eine sorgfältige Abwägung erfordern. Im Zivilrecht treten Konflikte häufig auf, wenn Kunstwerke Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen, etwa durch diffamierende Darstellungen oder unzulässige Abbildungen. Gerichte wie im Fall „Esra“ des Bundesverfassungsgerichts wiegen die Kunstfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( § 823 BGB) ab, wobei die Schwere der Beeinträchtigung und der künstlerische Kontext entscheidend sind. Auch urheberrechtliche Streitigkeiten (§§ 97 ff. UrhG) können auftreten, wenn Kunstwerke fremde Werke nutzen, ohne dass eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) vorliegt. Solche Streitigkeiten führen oft zu Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen, die die künstlerische Arbeit erheblich beeinträchtigen können. Um zivilrechtliche Risiken zu minimieren, sollten Künstler vor Veröffentlichung prüfen, ob ihr Werk Persönlichkeits- oder Urheberrechte Dritter berührt. Eine frühzeitige Klärung, etwa durch Einholung von Zustimmungen oder rechtliche Beratung, kann Klagen vorbeugen. Im Streitfall ist eine außergerichtliche Einigung oft sinnvoll, um Kosten und öffentliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Künstler sollten zudem ihren Schaffensprozess dokumentieren, um die künstlerische Intention nachzuweisen, was bei gerichtlichen Abwägungen hilfreich ist. Ziel bleibt, die Kunstfreiheit zu wahren, während zivilrechtliche Konflikte effektiv gelöst werden.

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Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die geistigen Schöpfungen von KünstlerInnen, MusikerInnen, AutorInnen und anderen Kreativen. Das Urhebervertragsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen UrheberInnen und NutzerInnen ihrer Werke, insbesondere die Bedingungen, unter denen UrheberInnen ihre Rechte an Dritte übertragen oder Lizenzen vergeben. Es schützt die Interessen der UrheberInnen, indem es Vorgaben für faire Vergütung und klare Vertragsbedingungen schafft, und stellt sicher, dass UrheberInnen nicht unangemessen benachteiligt werden. (Auch) im Internet gilt es, das Urheberrecht/ähnliche Rechte Dritter zu beachten. Verstöße können zu Abmahnungen führen. Umgekehrt müssen Sie möglicherweise jemanden aufgrund von Urheberrechtsverstößen abmahnen.​​​​​​​

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Presserecht / Äußerungsrecht

Das Presserecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Medien, insbesondere in Bezug auf Pressefreiheit, Persönlichkeitsrechte und die Verantwortlichkeit für veröffentlichte Inhalte. Es basiert maßgeblich auf Art. 5 GG, der die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit garantiert, jedoch durch kollidierende Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begrenzt wird. Presseäußerungen (Online/Print), aber auch Äußerungen von Privatpersonen, die verantwortbar in die Öffentlichkeit gelangen, müssen rechtlich geprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn sie ehrverletzend wirken könnten (§§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB). Entscheidend ist die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten, wobei Gerichte wie das BVerfG bei der Beurteilung oft auf die konkrete Darstellung, den Wahrheitsgehalt und die journalistische Sorgfaltspflicht abstellen. Wir prüfen für Sie zunächst, ob eine Veröffentlichung rechtswidrig ist, etwa durch falsche Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik.

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Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit, in Deutschland durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützt, sichert die freie Schöpfung, Verbreitung und Rezeption von Kunst. Sie umfasst vielfältige Ausdrucksformen, einschließlich provokanter oder kontroverser Werke, solange diese nicht gegen gesetzliche Grenzen wie die Menschenwürde oder strafrechtliche Normen verstoßen. Der Kunstbegriff wird von Gerichten weit ausgelegt, wobei die subjektive Intention des Künstlers und der gesellschaftliche Kontext eine zentrale Rolle spielen. Konflikte entstehen oft im zivilrechtlichen Bereich, etwa bei Kollisionen mit Persönlichkeitsrechten oder Urheberrechten, die eine sorgfältige Abwägung erfordern. Im Zivilrecht treten Konflikte häufig auf, wenn Kunstwerke Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen, etwa durch diffamierende Darstellungen oder unzulässige Abbildungen. Gerichte wie im Fall „Esra“ des Bundesverfassungsgerichts wiegen die Kunstfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( § 823 BGB) ab, wobei die Schwere der Beeinträchtigung und der künstlerische Kontext entscheidend sind. Auch urheberrechtliche Streitigkeiten (§§ 97 ff. UrhG) können auftreten, wenn Kunstwerke fremde Werke nutzen, ohne dass eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) vorliegt. Solche Streitigkeiten führen oft zu Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen, die die künstlerische Arbeit erheblich beeinträchtigen können. Um zivilrechtliche Risiken zu minimieren, sollten Künstler vor Veröffentlichung prüfen, ob ihr Werk Persönlichkeits- oder Urheberrechte Dritter berührt. Eine frühzeitige Klärung, etwa durch Einholung von Zustimmungen oder rechtliche Beratung, kann Klagen vorbeugen. Im Streitfall ist eine außergerichtliche Einigung oft sinnvoll, um Kosten und öffentliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Künstler sollten zudem ihren Schaffensprozess dokumentieren, um die künstlerische Intention nachzuweisen, was bei gerichtlichen Abwägungen hilfreich ist. Ziel bleibt, die Kunstfreiheit zu wahren, während zivilrechtliche Konflikte effektiv gelöst werden.

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Leistungsname

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Meinungsfreiheit
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