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BGH urteilt zur Marke "Kölner Dom"

BGH, Urt. v. 12. Oktober 2023 - Az.: I ZB 28/23 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Kennzeichen "Kölner Dom" eine Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes fehlt und damit nicht als Marke eingetragen werden kann. Zwar führe allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren im Umfeld des Kölner Doms an Touristen vertrieben werden können, noch nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke "KÖLNER DOM" für die fraglichen Waren. Entscheidend sei laut BGH vielmehr, "ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens für diese Waren nur als Bezugnahme auf den Kölner Dom als Bauwerk oder als Unterscheidungsmittel für die Produkte auffasst". "Jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort "KÖLNER DOM" im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des Kölner Doms nur auf das Gebäude bezieht und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasst". Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes (MarkenG, hier: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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